Die Erstbelehrung nach §43 IfSG ist zeitlich unbegrenzt gültig und muss nur einmal im Leben absolviert werden. Arbeitgeber sind jedoch gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter im Lebensmittelbereich alle 2 Jahre erneut zu belehren (Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 IfSG). Bundesweit anerkannt.
Viele Arbeitnehmer in der Gastronomie und im Lebensmittelbereich fragen sich: Muss ich das Gesundheitszeugnis irgendwann erneuern – und wenn ja, wann? Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um eine Erstbelehrung oder Folgebelehrung handelt.
Das Gesundheitszeugnis (offiziell: Bescheinigung nach §43 Abs. 1 IfSG) ist eine Pflichtbelehrung für alle Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeiten. Dazu gehören:
Die Belehrung informiert über Infektionskrankheiten wie Salmonellen, Noroviren oder Hepatitis A und die entsprechenden Verhaltensregeln im Betrieb.
| Art der Belehrung | Wer ist zuständig? | Gültigkeit |
|---|---|---|
| Erstbelehrung (§43 Abs. 1 IfSG) | Arzt oder Gesundheitsamt | Zeitlich unbegrenzt |
| Folgebelehrung (§43 Abs. 4 IfSG) | Arbeitgeber (kann beauftragt werden) | Alle 2 Jahre Pflicht |
Das Zertifikat, das Sie nach der Erstbelehrung erhalten, verfällt nicht. Es bleibt Ihr Leben lang gültig und muss Ihrem Arbeitgeber einmalig vorgelegt werden, bevor Sie Ihre Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen. Wechseln Sie den Arbeitgeber oder den Betrieb, reicht dasselbe Zertifikat aus – solange es sich um eine Erstbelehrung handelt.
Sobald Sie im Lebensmittelbereich tätig sind, greift §43 Abs. 4 IfSG: Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie alle zwei Jahre erneut zu belehren. Diese Folgebelehrung muss dokumentiert und im Betrieb aufbewahrt werden.
Ja. Eine Belehrung nach §43 IfSG, ausgestellt durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt, ist bundesweit gültig – unabhängig davon, in welchem Bundesland sie ausgestellt wurde. Sie müssen also kein neues Zeugnis beantragen, wenn Sie von Bayern nach Nordrhein-Westfalen umziehen.
Ohne gültige Erstbelehrung darf niemand eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen. §42 IfSG regelt die entsprechenden Tätigkeitsverbote. Bei Kontrollen durch das Veterinäramt oder Gesundheitsamt kann ein fehlender Nachweis zu:
Kein Termin, kein Amt, kein Warten. Erstbelehrung und Folgebelehrung jederzeit online absolvieren. Zertifikat sofort per E-Mail.
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